Informationen für Fachkräfte
Mangelnde Kenntnis über die Risikofaktoren für sexuellen Kindesmissbrauchs sowie Vorbehalte gegenüber Menschen mit Pädophilie sind auch unter Fachkräften weit verbreitet. Dies kann sowohl die Versorgung von Personen mit pädophiler Störung als auch die Bemühungen zur Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch beeinträchtigen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zum Hintergrund des Präventionsnetzwerks, Antworten auf häufig gestellte Fragen, sowie Fachliteratur und Informationsmaterialien. Falls Sie als Zuweiser den nächstgelegenen Standort des Präventionsnetzwerks suchen, finden Sie hier eine Übersicht.
Unterscheidung zwischen Pädophilie/Hebephilie und sexuellem Kindesmissbrauch
Menschen, die sich sexuell zu Kindern hingezogen fühlen, begehen nicht zwangsläufig sexuelle Übergriffe oder nutzen Abbildungen sexuellen Kindesmissbrauchs (sog. Kinderpornografie). Daher müssen die Begriffe Pädophilie/Hebephilie und sexueller Kindesmissbrauch unterschieden werden. Während die strafrechtliche Bezeichnung ‚Sexueller Missbrauch von Kindern‘ vorrangig sexuelle Handlungen vor, an und mit Kindern beschreibt, wird unter Pädophilie/Hebephilie eine sexuelle Ansprechbarkeit auf den kindlichen beziehungsweise jugendlichen Körper verstanden.
Nicht jeder Mensch mit einer Pädophilie oder Hebephilie begeht sexuellen Kindesmissbrauch und nicht jeder Sexualstraftäter ist pädophil oder hebephil. Studien belegen, dass bei 30-50% der Täter, die Kinder sexuell missbrauchen, das sexuelle Interesse an Kindern bereits seit dem Jugendalter bestand (Abel et al. 1987; Elliott et al. 1995; Marshall et al. 1991).
Besonders relevant erscheint der empirisch gesicherte Zusammenhang zwischen atypischen sexuellen Interessen und dem Risiko für Sexualstraftaten, insbesondere bei Jugendlichen. Metaanalytische Befunde belegen, dass atypische sexuelle Interessen einen der stärksten Risikofaktoren für sexuell übergriffiges Verhalten darstellen (Worling & Langström 2006; Seto & Lalumière 2010; Pullmann et al. 2014).
Häufigkeit von Pädophilie in der Allgemeinbevölkerung
Die Häufigkeit der Pädophilie bzw. pädophilen Störung in der Allgemeinbevölkerung ist unbekannt (Cohen & Galynker, 2002; Seto, 2008). In aktuellen sexualwissenschaftlichen Untersuchungen an männlichen Probanden aus der Allgemeinbevölkerung gaben zwischen 4.1% – 9.5% der Befragten an, schon einmal sexuelle Fantasien mit Kindern gehabt zu haben. Zwischen 3.2% – 3.8% der Befragten berichteten sogar von sexuellem Verhalten mit Kindern (Ahlers et al., 2011; Dombert et al., 2015, siehe hierzu auch die Ergebnisse der Mikado-Studie). Eine Auswertung von 30 Prävalenzstudien ergab eine Rate für sexuelles Interesse an Kindern zwischen 2% und 24%, wobei die meisten Untersuchungen eine geringe externe Validität und ein hohes Risiko für Verzerrungen aufwiesen (Savoie et al., 2021). Da jedoch in vielen Studien die Intensität und Dauerhaftigkeit dieser sexuellen Fantasien/Verhaltensweisen nicht untersucht wurde, lässt sich daraus nur schwer das Vorkommen von pädophilen Neigungen im Sinne einer klinisch diagnostizierbaren Pädophilie in der Bevölkerung schätzen. Die Häufigkeit wird – bislang erhobenen Daten zufolge – auf bis zu 1% der männlichen Bevölkerung geschätzt (Dombert et al., 2015). Für eine gesicherte Diagnose ist jedoch ein ausführliches klinisches Interview notwendig.
Pädophilie bei Frauen
Eine Pädophilie wird fast ausschließlich bei Männern diagnostiziert, betroffene Frauen zeigen sich selten. Auf Kinder gerichtete sexuelle Fantasien werden in Studien auch von Frauen berichtet, jedoch weniger häufig, als bei Männern (z.B. Bártová et al. 2021). Über die Häufigkeit einer pädophilen Präferenz bei Frauen gibt es derzeit keine gesicherten Erkenntnisse.
Vorhandene Maßnahmen zur Vorbeugung von sexuellen Übergriffen
Die Mehrzahl der Maßnahmen zur Vorbeugung sexueller Übergriffe auf Kinder bestehen aus pädagogischen Kampagnen und Angeboten für potenzielle Opfer (Kinder), Erzieher und Eltern.
Leidensdruck und Hilfebedarf bei Menschen mit sexueller Präferenz für Kinder/Jugendliche
Sexuelles Verlangen nach Kindern und/oder Jugendlichen kann einem sexuellen Missbrauch vorausgehen. Darüber ist aus der Forschung und aus der klinischen Arbeit bekannt, dass viele Menschen, die sich sexuell zu Kindern oder Jugendlichen hingezogen fühlen, unter ihrer sexuellen Präferenz und deren gesellschaftlicher Stigmatisierung leiden und sich deshalb Hilfe wünschen.
Ziel und Notwendigkeit therapeutischer Präventionsmaßnahmen
Ziel muss es deshalb sein, therapeutische Präventionsmaßnahmen zu etablieren, die im Dunkelfeld greifen, betroffenen Menschen beim Umgang mit ihrer sexuellen Ausrichtung helfen und darüber hinaus wirksam werden, bevor es zu sexuellen Übergriffen und/oder der Nutzung von Missbrauchsabbildungen im Internet (sog. Kinderpornografie) kommt.
Angebot des Präventionsnetzwerkes
Genau hier setzt das Angebot des Präventionsnetzwerkes an und bietet Menschen, die eine sexuelle Erregbarkeit durch Kinder oder Jugendliche verspüren und/oder Missbrauchsabbildungen konsumieren und aus diesem Grund therapeutische Hilfe suchen, eine kostenlose Behandlung unter Schweigepflicht an.
Klinische Erfahrungen und Bedarf an therapeutischer Hilfe
Der klinischen Erfahrung nach leiden viele der betroffenen Menschen unter ihren sexuellen Impulsen und suchen eigenmotiviert therapeutische Hilfe.
Mangel an qualifizierten Therapieangeboten
Oftmals fehlt es jedoch an qualifizierten Angeboten, da es diesbezüglich nur sehr wenige qualifizierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gibt.
Ziele und Ansätze der Therapie
Eine Therapie, wie sie von den Netzwerkpartnern angeboten wird, will den betroffenen Menschen Unterstützung im Umgang mit ihrer Sexualität bieten.
Sekundäre und primäre Prävention
Aus einem Präventionsansatz für das Dunkelfeld ergeben sich darüber hinaus zwei Ziele: Therapeutische Intervention bei bereits begangenen sexuellen Übergriffen bzw. bestehendem Konsum von Missbrauchsabbildungen (sekundäre Prävention) und therapeutische Prävention bei Menschen, die befürchten, einen sexuellen Übergriff gegenüber Kindern/Jugendlichen begehen zu können bzw. sich zu Missbrauchsabbildungen im Internet hingezogen fühlen (primäre Prävention).
Kommunikation und Medien
- Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für das Präventionsnetzwerk erfolgt einheitlich unter Betonung des primären Präventionsaspektes sowie der Schweigepflicht.
- Primäres Ziel ist die Verhinderung von sexuellen Übergriffen gegenüber Kindern sowie des Konsums von Missbrauchsabbildungen.
- Eine „Heilung“ oder Auflösung einer Paraphilie wird nicht in Aussicht gestellt; dies schließt jedoch Veränderungsprozesse im individuellen Erleben und Verhalten nicht grundsätzlich aus.
- Die Außenkommunikation vermittelt keine moralische Bewertung sexueller Fantasien, vertritt aber eine klare Position gegen sexuell übergriffiges Verhalten.
- Der gemeinsame Internetauftritt www.kein-taeter-werden.de wird vom Institut für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin in Berlin in enger Abstimmung mit den anderen Standorten des Präventionsnetzwerks redaktionell betreut.
Schweigepflicht und Anonymität
- Die gesamte Therapie in den Ambulanzen des Präventionsnetzwerks erfolgt kostenlos und unter Schweigepflicht.
- Sämtliche Informationen und Daten sind – genau wie in jeder anderen Behandlungssituation auch – vollständig durch die ärztliche Schweigepflicht geschützt und werden in anonymisierter Form gespeichert und zu Forschungszwecken sowie zur Qualitätssicherung ausgewertet.
Diagnostik
- In allen Zentren erfolgt eine einheitliche Basisdiagnostik zur wissenschaftlichen Begleitforschung und zur Prüfung der Ein- und Ausschlusskriterien.
- Dies ermöglicht in Verbindung mit der fortlaufenden Therapieevaluation eine zuverlässige Optimierung der Präventionsarbeit.
Therapeutisches Vorgehen
- Das Präventionsnetzwerk verfolgt unter Gesichtspunkten der Therapieevaluation gemeinsame Therapieziele.
- Primäres Ziel ist der Schutz von Kindern durch die Verhinderung von sexuellen Übergriffen sowie des Konsums von Missbrauchsdarstellungen.
- Die Therapie wird wöchentlich in Gruppen durchgeführt sowie bei entsprechender Indikation auch als Einzeltherapie.
- Die Behandlung folgt einem strukturierten Therapieplan, berücksichtigt aber die individuellen Bedürfnisse und erfolgt in Absprache mit den Teilnehmern. Gegebenenfalls findet auch eine Einbeziehung von Angehörigen und/oder Partnern statt.
- Das therapeutische Vorgehen integriert psychotherapeutische, sexualwissenschaftliche, medizinische und psychologische Ansätze und beinhaltet auch die Möglichkeit einer zusätzlichen medikamentösen Unterstützung.
Qualifikation der Therapeutinnen und Therapeuten
- Die mit der Diagnostik und Therapie betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Zentren müssen neben einer psychotherapeutischen Qualifikation vor allem eine für diese Tätigkeit notwendige sexualmedizinische/sexualtherapeutische Qualifikation aufweisen, die in besonderen Weiterbildungen sexualwissenschaftlicher Gesellschaften vermittelt wird.
- Diese Qualifikation schließt Kenntnisse und Fertigkeiten in der Diagnostik und Therapie sexueller Störungen einschließlich der sexuellen Präferenzstörungen in besonderem Maße ein.
Strafgesetzlicher Schutz der Schweigepflicht in Deutschland
Die Schweigepflicht ist in Deutschland als hohes Rechtsgut strafrechtlich geschützt (§203 StGB). Offenbart eine Therapeutin oder ein Therapeut unbefugt ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis eines Patienten, dass ihm in dieser Funktion anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, können laut § 203 Abs. 3 StGB Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr drohen.
Berufsrechtliche Konsequenzen bei Verletzung der Schweigepflicht
Berufsrechtliche Regelungen über die Landesärzte- und Landespsychotherapeutenkammern können zum Entzug der Approbation führen. Dies unterstreicht die grundlegende Bedeutung der Schweigepflicht für eine funktionierende therapeutische Beziehung.
Wichtigkeit der Verschwiegenheit in therapeutischen Beziehungen
Patienten offenbaren oft nur deshalb ihre Ängste und Probleme, weil sie wissen, dass diese bei der Therapeutin oder dem Therapeuten sicher aufgehoben sind. Jeder Bruch der Verschwiegenheit kann berechtigtes Misstrauen auslösen und gefährdet die konstruktive Zusammenarbeit. Auch angesichts der o.g. besonderen Stigmatisierung ist die Gewährleistung der Verschwiegenheit für viele Hilfe suchende pädophile/hebephile Menschen eine Voraussetzung, um präventive Angebote überhaupt in Anspruch zu nehmen.
Ausnahmen von der Schweigepflicht: gesetzliche Offenbarungspflichten und -befugnisse
Die Befugnis, jedoch keine Verpflichtung zur Offenbarung, besteht lediglich unter sehr klar gefassten Umständen. Diese treten ein, wenn Therapeuten/-innen explizit (oder mutmaßlich) von ihrer Schweigepflicht entbunden worden sind oder gesetzliche Offenbarungspflichten oder –befugnisse bestehen (z. B. Meldepflichten an die Sozialversicherungsträger oder Gesundheitsämter).
Kinderschutzgesetz und Informationsweitergabe bei Kindeswohlgefährdung
Eine neue Befugnisnorm ist durch das Kinderschutzgesetz zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung geschaffen worden. Hier sind für den Fall des Bekanntwerdens einer konkreten Gefährdung eines Kindes klare Regeln für die Informationsweitergabe an das Jugendamt formuliert.
Der Notstand als Rechtfertigung für die Verletzung der Schweigepflicht
Eine weitere im deutschen Rechtssystem vorgesehene Möglichkeit ist der Verweis auf einen „Notstand“ (§ 34 StGB), der als Grundlage für den Rechtsbruch (die Verletzung der Schweigepflicht) geltend gemacht werden könnte. Dieser Schritt ist juristisch jedoch nur dann beanstandungsfrei, wenn das angestrebte höhere Ziel, also der Schutz eines Kindes vor weiteren Straftaten, durch die Verletzung der Schweigepflicht auch erreicht werden kann.
Rolle und Verantwortung der Therapeuten im Präventionsnetzwerk
Damit erwächst den Therapeuten/-innen im Präventionsnetzwerk eine besondere Verantwortung im Spannungsfeld zwischen aktivem Kinderschutz und therapeutischer Prävention. Um dieser gerecht zu werden, hat das Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“ ein strukturiertes Vorgehen bei vermuteter Kindeswohlgefährdung entwickelt.
Transparentes und strukturiertes Vorgehen bei vermuteter Kindeswohlgefährdung
Dieses Vorgehen wird den Patienten bei Vorstellung transparent gemacht. Das Vorgehen entspricht dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz [BKiSchG, Art.1, §4(1)]. Im Falle der vermuteten Kindeswohlgefährdung wird dem Patienten die ggf. abweichende Risikoeinschätzung (die der Therapeut als gravierender ansehen kann, als der Patient selbst) dargelegt, um mit diesem gemeinsam nach präventiven Lösungen zu suchen und das weitere Vorgehen transparent zu besprechen.
Maßnahmen zur Risikominimierung und mögliche Interventionen
Es müssen konkrete Maßnahmen zur Risikominimierung für das Kind erfolgen (bspw. Einbeziehung der Partnerin oder anderer Personen zur Erhöhung der sozialen Kontrolle, Auszug des (potentiellen) Täters aus der gemeinsamen Wohnung, etc.). Ebenfalls erfolgt eine Prüfung der Indikation für medikamentöse Maßnahmen zur Dämpfung sexueller Impulse. Greifen diese Maßnahmen nicht, kann auf eine Selbsteinweisung hingewirkt werden, um den Schutz für das Kind zu erhöhen (via psychiatrische Klinik mit Versorgungsauftrag, dort psychiatrisches Konsil und stationäre Aufnahme).
Umgang mit nicht abwendbarer Kindeswohlgefährdung
Im Umgang mit (vermuteter) Kindeswohlgefährdung (und namentlich bekanntem Kind) kann jederzeit die insoweit erfahrene Fachkraft beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend BKiSchG, Art.1, §4(2) in Anspruch genommen werden.
Zusammenarbeit mit der öffentlichen Jugendhilfe und Berichterstattung an das Jugendamt
Wenn bis zu diesem Zeitpunkt, die (vermutete) Kindswohlgefährdung durch die geschilderten Maßnahmen nicht abgewendet werden, kann nach Prüfung des BKiSchG, Art.1, §4(3) eine Mitteilung an das Jugendamt erfolgen. Der Bruch der Schweigepflicht – als letztes Mittel – würde in dem Fall erfolgen, dass die vorherigen Interventionen versagen, sich der Betreffende als uneinsichtig erweist und eine gute Chance besteht, auf diese Weise die Kindeswohlgefährdung abzuwenden.
Fälle der Entbindung von der Schweigepflicht bei „Kein Täter werden“
Aufgrund der Kooperationsbereitschaft der selbst-motivierten und Hilfe suchenden Projektteilnehmer ist mit einem solchen Fall bei „Kein Täter werden“ eher nicht zu rechnen. Bei Wissen der behandelnden Ärzte/innen und Therapeuten/-innen von Gefährdungslagen für Kinder kam es im Verlauf des Projektes zur Entbindung von der Schweigepflicht durch die Projektteilnehmer bspw. gegenüber Partnern, Familienangehörigen oder dem Gesundheitssystem, um den Schutz der betroffenen Kinder zu gewährleisten. Auf diesem Weg konnten bisher Maßnahmen zur Risikominimierung etabliert und Gefährdungslagen abgewendet werden, so dass ein Bruch der Schweigepflicht nicht erforderlich war.