Die Therapeuten unterliegen der therapeutischen Schweigepflicht bezüglich aller in der Vergangenheit liegenden Fälle sexuellen Kindesmissbrauchs, die ihnen im Rahmen ihrer therapeutischen Tätigkeit bekannt werden (§ 203 StGB). Die Verletzung dieser Schweigepflicht ist strafbar.
Die therapeutische Schweigepflicht ist eine Basis für den präventiven Ansatz des Projektes. So kann auch einem nicht der Justiz bekannten, hilfesuchenden Menschen mit einer sexuellen Erregbarkeit auf kindliche Reize therapeutische Hilfe angeboten werden, um (erneute) Übergriffe zu verhindern. Sonst blieben diese Menschen für eine Therapie unerreichbar. Aus präventiver Sicht ist also diese Gesetzeslage in Deutschland in hohem Maße zu begrüßen.
Im Falle akuter Selbst- oder Fremdgefährdung steht das Wohl des/der Gefährdeten an erster Stelle. In diesem Fall erarbeiten die Therapeutinnen/Therapeuten gemeinsam mit dem Teilnehmer Schritte, um die akute Gefährdung zu beenden.