Wird die therapeutische Schweigepflicht auch eingehalten, wenn Teilnehmende einen sexuellen Missbrauch begangen haben?

Die Behandelnden unterliegen der therapeutischen Schweigepflicht bezüglich aller in der Vergangenheit liegenden Fälle sexuellen Kindesmissbrauchs, die ihnen im Rahmen ihrer therapeutischen Tätigkeit bekannt werden (§ 203 StGB). Die Verletzung dieser Schweigepflicht ist strafbar. Für zurückliegende Taten gibt es keine Anzeigepflicht.

Die therapeutische Schweigepflicht ist eine Basis für den präventiven Ansatz des Netzwerks. So kann auch einem nicht der Justiz bekannten, hilfesuchenden Menschen mit einer sexuellen Erregbarkeit auf kindliche Reize therapeutische Hilfe angeboten werden, um (erneute) Übergriffe zu verhindern. Sonst blieben diese Menschen für eine Therapie unerreichbar. Aus präventiver Sicht ist also diese Gesetzeslage in Deutschland in hohem Maße zu begrüßen.

Besteht eine akute Gefahr für ein Kind, suchen wir zuerst gemeinsam mit der Person nach Wegen, das Kind zu schützen. Wir können uns ohne Namensnennung von einer Kinderschutzfachkraft beraten lassen. Lässt sich die Gefahr anders nicht abwenden, informieren wir das Jugendamt; darauf weisen wir vorher hin, wenn das den Schutz des Kindes nicht gefährdet. Bei dringender Gefahr informieren wir das Jugendamt unverzüglich. Ist die Person selbst in akuter Gefahr, steht ihre Sicherheit an erster Stelle.

Wenn Sie sich in dieser Frage wiederfinden: Das Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“ bietet an mehreren Standorten eine kostenlose, vertrauliche Beratung und Behandlung an. Die Schweigepflicht schützt Sie. Ist ein Kind gefährdet, gibt es gesetzliche Ausnahmen, über die wir offen sprechen.

Standorte und Kontakt Alle Fragen im Überblick

Nach oben