Warum zeigen Behandelnde Taten nicht an?

Für Behandelnde gilt die Schweigepflicht wie in jeder ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung (§ 203 StGB). Für zurückliegende Taten gibt es keine Anzeigepflicht. Diese Vertraulichkeit ist die Voraussetzung dafür, dass Menschen über Taten sprechen, von denen sonst niemand weiß, und dass daran gearbeitet werden kann. In einer Befragung von Menschen mit sexuellem Interesse an Kindern nannten viele die Unsicherheit über die Vertraulichkeit als eine Hürde, Hilfe zu suchen (Levenson & Grady, 2019).

Die Therapie schützt nicht vor Strafverfolgung. Taten während der Behandlung werden in der Therapie bearbeitet; der Schutz des betroffenen Kindes steht dabei an erster Stelle. Dafür gibt es in der Berliner Dissexualitätstherapie das veröffentlichte Zusatzmodul „Kinderschutz und Verantwortungsübernahme“: Die Schritte, die eine Person mit Unterstützung der Behandelnden gehen kann, reichen davon, eine erwachsene Bezugsperson oder Sorgeberechtigte einzuweihen und Hilfe für das Kind in die Wege zu leiten, über die Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft bis zur Information des Jugendamts oder einer gemeinsam abgewogenen Selbstanzeige (Grundmann et al., 2021).

Ist ein Kind gefährdet und lässt sich die Gefahr nicht anders abwenden, informieren wir das Jugendamt. Bei dringender Gefahr informieren wir das Jugendamt unverzüglich.

Quellen (3)
  1. Grundmann, D., Scherner, G., & Ulrich, H. (2021). Ein Zusatzmodul für die Berliner Dissexualitätstherapie (BEDIT): Kinderschutz und Verantwortungsübernahme. Sexuologie, 28(3–4), 181. https://doi.org/10.61387/S.2021.34.40
  2. Levenson, J. S., & Grady, M. D. (2019). Preventing sexual abuse: Perspectives of minor-attracted persons about seeking help. Sexual Abuse, 31(8), 991–1013. https://doi.org/10.1177/1079063218797713
  3. § 203 Strafgesetzbuch (Verletzung von Privatgeheimnissen). www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html

Wenn Sie sich in dieser Frage wiederfinden: Das Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“ bietet an mehreren Standorten eine kostenlose, vertrauliche Beratung und Behandlung an. Die Schweigepflicht schützt Sie. Ist ein Kind gefährdet, gibt es gesetzliche Ausnahmen, über die wir offen sprechen.

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